(1) Der Verein führt den Namen:
A.G.A.W
GUINEISCHER VERBAND WIESBADEN UND UMGEBUNG
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(1) Der Verein mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, durch interkulturellen Austausch die Potenziale zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen auszubauen. Der Verein dient der Förderung der Jugendhilfe. Er unterstützt die Betreuung der in Deutschland lebenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund in den Bereichen Bildung, Sport, Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch freiwillige Betreuung und Begleitung der Zielpersonen zur Erledigung der amtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Inhaltserläuterungen von Dokumenten oder Schreiben der Behörden, Institutionen und sonstige. Wir begleiten sie bei Bedarf in der Suche von Wohnungen und Bildungsplätzen. Dabei vermitteln wir dieser Zielgruppe, wie sie ihre Angelegenheiten selbstständig erledigen und die Vorschriften für deren Erledigungen verwenden können: Anträge selbst stellen, Formulare selbstständig ausfüllen, Abläufe der Verwaltungsprozesse des Landes lernen, verstehen und anwenden.
Wir motivieren sie durch künstlerische und handwerkliche Kreativität, indem wir einen Raum für Inspiration ermöglichen. Malen, Basteln, Tanzen, Musizieren, Gedichte schreiben u.a. werden Teil der verschiedenen Workshops sein, um insbesondere Jugendliche, die noch keiner Beschäftigung nachgehen, von der Straßenkriminalität fernzuhalten. Um den interkulturellen Austausch und die Integration zu erleichtern, organisieren wir bei Gelegenheit verschiedene Aktionen als sportliche Events, sozial gebundene Aktivitäten oder ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel: Pflege öffentlicher Grünfläche und öffentliche Plätze.
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn das mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter
(Text im Bild hier abgeschnitten)
Der Guineische Verband Wiesbaden e.V. ist eine engagierte Gemeinschaft von Menschen, die sich für Solidarität, Zusammenhalt und Chancengleichheit einsetzen.